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Namenserklärungen
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox
Es besteht bei unklarer Namensführung (z.B. nicht verheiratete Eltern, Eltern ohne Ehenamen) auch die Möglichkeit, lediglich eine Erklärung zur Namensführung gegenüber dem Standesamt abzugeben. Das Standesamt wird nach Eingang die Namensführung des Kindes bestätigen. Die Eintragung in das Geburtenregister oder die Ausstellung von Urkunden finden in diesem Fall jedoch nicht statt.
Bei der Botschaft fallen Gebühren für die Beglaubigung der Fotokopien der Unterlagen und gegebenenfalls für die Beglaubigung der Unterschriften an.
Die Bearbeitungszeiten bei den einzelnen Standesämtern variieren erheblich.