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Informationen zur Vaterschaftsanerkennung

17.02.2023 - Artikel

Nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennungen und -feststellungen

Angaben ohne Gewähr

Eine Vaterschaftsanerkennung nach kamerunischem Recht ist in Deutschland rechtswirksam, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kamerun hat.

Folgende Formen kennt das kamerunische Recht:

  • eine gerichtliche Vaterschaftsanerkennung
  • eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
  • die Anerkennung bei der Geburtsanzeige mit Zustimmung der Mutter und in Gegenwart von zwei Zeugen
  • die Legitimation durch nach der Geburt des Kindes erfolgende Eheschließung der Eltern. Die Anerkennung und Legitimierung muss von den Zivilstandesbeamten in einer gesonderten Urkunde festgehalten werden

Wenn der Kindesvater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird empfohlen eine Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter nach deutschem Recht vornehmen zu lassen. Kamerunische Urkunden werden erst nach einer umfassenden Überprüfung in Deutschland anerkannt.

Eine Anerkennung nach deutschem Recht kann in der Botschaft vorgenommen werden.

Allgemeines Rechtliches zur Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

  • Die Anerkennung muss höchstpersönlich in beurkundeter Form ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt werden.
  • Der Anerkennung muss die Mutter des Kindes in ebenfalls beurkundeter Form zustimmen, ggfls. auch das Kind durch seine(n) gesetzliche(n) Vertreter.
  • Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sie innerhalb eines Jahres noch nicht rechtswirksam geworden ist.
  • Die Anerkennung kann auch mit einer Anfechtungsklage angefochten werden, mit der Geburt des Kindes bzw. der Wirksamkeit der (anfechtbaren) Vaterschaftsanerkennung beginnt.

Einzelne Rechtswirkungen der Vaterschaftsanerkennung

  • Der Vater und das Kind sind in gerader Linie verwandt.
  • Ab Geburt des Kindes ist der Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Das Kind hat gesetzlich gegenüber dem Vater und dessen Verwandten ein Erbrecht wie ein eheliches Kind, umgekehrt haben auch der Vater und seine Verwandten ein Erbrecht gegenüber dem Kind.
  • Der Vater muss der Mutter unter Umständen Entbindungskosten und Unterhalt für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt zahlen.
  • Ein nach dem 01.07.93 geborenes nichteheliches Kind erwirbt aufgrund einer Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger ist und die Vaterschaft rechtswirksam für den deutschen Rechtsbereich anerkannt ist.

Hinweise zum Sorgerecht

  • Bei nichtehelichen Kindern im deutschen Rechtsbereich steht der Mutter das Sorgerecht allein zu. Der Vater kann mit ihrem Einvernehmen persönlichen Kontakt mit dem Kind erhalten. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft und den persönlichen Umgang betreffen, entscheidet ggfls. das Familiengericht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
  • Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland, können die nicht miteinander verheirateten Eltern durch ebenfalls öffentliche Urkunde rechtswirksam eine Erklärung dahingehend abgeben, dass sie das Sorgerecht für das Kind gemeinsam ausüben wollen. Bei einer Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist auch der sorgeberechtigte Vater zu hören.

Hinweise zur Namensführung

  • Die Namensführung unterliegt dem Recht des Staates, welchem das Kind angehört.
  • Nach dem deutschen Namensrecht erhält das Kind den Familiennamen der Mutter im Zeitpunkt der Geburt. Eine anders lautende Eintragung in der (kamerunischen) Geburtsurkunde des Kindes ist unbeachtlich. Dies führt ggfls. dazu, dass das Kind im ausländischen (kamerunischen) Rechtsbereich einen anderen Familiennamen führt als im deutschen („gesplittete“ Namensführung)
  • Mit beurkundeter Einwilligung des Vaters kann die Mutter auch nach dem deutschen Namensrecht dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen, wenn zuvor für die Namensführung des Kindes durch beurkundete Erklärung deutsches Recht gewählt wurde
  • Eine Namensrechtswahl zugunsten des Heimatrechts des nicht-deutschen Elternteils ist möglich mit der Folge, dass sich der Familienname des Kindes innerhalb dieses gewählten Rechts nach den dort gegebenen Möglichkeiten bestimmt oder bestimmen lässt

Hinweise zu Vaterschaftsanerkennungen an der Deutschen Botschaft

In der Botschaft können nach Terminvereinbarung Vaterschaftsanerkennungen nach deutschem Recht durchgeführt werden.

Folgende Unterlagen werden benötigt (im Original + 2 x Kopie):

  • Original-Geburtsurkunde des Kindes (bei Anerkennung vor Geburt des Kindes ärztliches Attest über die Schwangerschaft)
  • Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigungen der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt vom zuständigen Standesamt
  • falls die Eltern nach Geburt des Kindes miteinander die Ehe geschlossen haben: Heiratsurkunde und Heiratseintrag (Auszug aus dem Heiratsregister)
  • Geburtsurkunden der Kindeseltern
  • Pässe der Kindeseltern
  • Im Falle, dass die Mutter bereits verheiratet war und die Ehe aufgelöst wurde (auch wenn diese Auflösung zeitlich vor der dem Geburtstermin lag), muss zunächst geklärt werden, welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind, bzw. ob die Scheidung für den deutschen Rechtsbereich durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung anerkannt werden muss. Eine Vaterschaftsanerkennung kann erst erfolgen, wenn die Anerkennung der Scheidung erfolgt ist.

Wurde die Ehe durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst, so sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Heiratsurkunde und Heiratsregistereintrag
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten

Bei mehreren Vorehen sind Unterlagen für JEDE Vorehe vorzulegen.

Die Botschaft behält sich vor weitere Unterlagen nachzufordern.

Fremdsprachige Urkunden (außer englisch/Französisch) sind mit je 2 Kopien der Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen amtlich anerkannten Übersetzer vorzulegen.

Die Urkunden können vorab per E-Mail (konsularinfo@jaun.diplo.de) oder per Post in einfacher Kopie zur Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung an die Botschaft geschickt werden.

Bei Vorlage der Unterlagen sind noch folgende Angaben formlos erforderlich:

  • Angabe der vollständigen Anschrift der Kindeseltern mit Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse zur Vereinbarung eines Beurkundungstermins (ca. 4 Wochen nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen)
  • Angabe des aktuellen Familienstandes beider Elternteile

Zum Beurkundungstermin müssen der Anerkennende und die Kindesmutter persönlich in der Botschaft erscheinen.

Es besteht die Möglichkeit, dass der in Deutschland lebende Elternteil seine Erklärung beim zuständigen Standesamt, Jugendamt oder einem Notar beurkunden lässt und Beurkundungen der Erklärung des in Kamerun lebenden Elternteils bei der Botschaft erfolgt.

In diesem Fall muss neben den oben genannten Unterlagen auch eine beglaubigte Anschrift der in Deutschland erstellten Urkunde (in der Regel Anerkennung Vaterschaft) vorgelegt werden.

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