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Geburtsanzeigen
Geburtsanzeige, © colourbox
Die Botschaft hilft Ihnen gerne weiter, wenn Sie eine Auslandsgeburt anzeigen oder eine Namenserklärung abgeben möchten.
Allgemeine Hinweise
Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen deutschen Standesamts beurkundet werden. Für die Beurkundung der Geburt ist in erster Linie das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person (das sind in der Regel die Eltern) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat bzw. zuletzt hatte. Sollte keiner dieser Fälle zutreffen, ist das Standesamts I in Berlin zuständig.
Urkunden in englischer oder französischer Sprache brauchen für eine Antragstellung bei der Botschaft Jaunde nicht übersetzt werden. Allerdings kann es sein, dass das zuständige deutsche Standesamt im Rahmen der Bearbeitung der Geburtsanzeige oder der Namenserklärung beglaubigte Übersetzungen ausländischer Urkunden anfordert.
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung sind alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.
Terminvereinbarung
Bevor Sie einen Termin zur Abgabe einer Namenserklärung und Geburtsanzeige anfragen, bitten wir Sie uns über unser Kontaktformular zu kontaktieren.
Eine online-Terminbuchung über das Terminprogramm auf der Webseite der Botschaft Jaunde ist für die Antragstellung auf Beurkundung einer Auslandsgeburt oder der Abgabe einer Namenserklärung nicht möglich.
Teilen Sie uns in dieser Kontaktanfrage mit, was Ihr Anliegen ist und senden Sie uns auf die in der automatischen Antwort E-Mail mitgeteilten E-Mailadresse die Scans von folgenden Dokumenten (bitte im Anhang als PDF) zu, damit wir uns vorab einen Überblick zur Dokumentenlage verschaffen können:
⬜ kamerunische Geburtsurkunde des Kindes
⬜ eine rechtsgültige Vaterschaftsanerkennung (falls die Eltern unverheiratet sind, ansonsten die Heiratsurkunde)
⬜ Geburtsurkunden des Kindsvaters und der Kindsmutter (bitte Vorder- und Rückseite)
⬜ Pässe bzw. Personalausweise der Kindeseltern
⬜ wenn einer der Elternteile schon einmal verheiratet war: die Bescheinigung über die erste Eheschließung (Heiratsurkunde) und das Scheidungsurteil zur vorherigen Ehe, sofern diese geschieden wurde
⬜ Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils
⬜ Ledigkeitsbescheinigung der Kindesmutter, wenn diese zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet war
⬜ aktuelle Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden Elternteils des Kindes (lebt kein Elternteil mehr in Deutschland, dann die Abmeldebescheinigung)
⬜ Geburtsurkunden (und eventuell bereits ausgestellte Pässe) von den Geschwisterkindern (derselben Eltern)
⬜ Nachweise (z.B. durch das kamerunische Visum oder Schengenvisum und die entsprechenden Ein- und Ausreisestempel im Pass), dass sich beide Kindeseltern zum Zeitpunkt des Entstehens der Schwangerschaft im gleichen Land aufhielten (wenn Eltern unverheiratet)
Teilen Sie uns bitte mit, ob die Geburtsurkunden der Kindeseltern und des Kindes/der Kinder im Original vorhanden sind.
Anschließend werden wir Sie kontaktieren und Ihnen das weitere Verfahren erläutern. Es besteht die Möglichkeit, dass die kamerunischen Personenstandsurkunden vor Stellung des Antrages zur Beurkundung der Geburt im Ausland eine Urkundenüberprüfung durchlaufen („Urkundenüberprüfung“).
Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt
Bitte kontaktieren Sie uns zunächst wie oben beschrieben über unser Kontaformular. Wir werden Sie dann über die erforderlichen Unterlagen beraten, Ihnen das Antragsformular zusenden und einen Termin mit Ihnen vereinbaren. Für die formelle Abgabe des Antrags ist stets die persönliche Vorsprache bei der Botschaft erforderlich. Sie werden vorab informiert, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sein werden. In der Regel müssen zur Überprüfung der Rechtslage und zur Weiterleitung an das deutsche Standesamt folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Geburtsurkunde des Kindes mit 2 Fotokopien
- Reisepässe der Kindeseltern mit 2 Fotokopien
- Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters (ggf. mit deutscher Übersetzung) sowie je 2 Fotokopien
- Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils (falls zutreffend)
- bei ehelicher Geburt zusätzlich: Heiratsurkunde der Eltern oder Auszug aus dem Familienbuch/Eheregister sowie 2 Fotokopien
- Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Bei nichtehelicher Geburt zusätzlich:
- Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, falls das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (nur) vom deutschen Vater ableitet sowie 2 Fotokopien (siehe auch unter Vaterschaftsanerkennungen)
- Familienstandsnachweis der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt (Ledigkeitsbescheinigung) sowie 2 Fotokopien
War die Mutter schon einmal verheiratet und ist diese Ehe aufgelöst (auch wenn diese Auflösung zeitlich vor dem Geburtstermin lag), so sind zusätzlich vorzulegen:
- bei Eheauflösung durch gerichtliche Entscheidung: die Heiratsurkunde bzw. der Heiratsregistereintrag der geschiedenen Ehe, der Scheidungsantrag, das Scheidungsurteil und der Scheidungsregistereintrag
- bei Eheauflösung durch vereinbarte (Privat-) Scheidung: Heiratsurkunde bzw. Heiratsregistereintrag der geschiedenen Ehe, die Scheidungsurkunde, der Scheidungsregistereintrag mit Scheidungsprotokoll und der von der Mutter zu stellende „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung“ (s. auch gesondertes Merkblatt)
- bei Eheauflösung durch Tod des früheren Ehegatten: Heiratsurkunde und Heiratsregistereintrag, Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
Bei mehreren Vorehen sind diese Unterlagen und je 2 Fotokopien für JEDE Vorehe vorzulegen.
Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein.
Gebühren
Bei der Botschaft fallen Gebühren für die Beglaubigung der Fotokopien der Unterlagen und gegebenenfalls für die Beglaubigung der Unterschriften an.
Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt und die Ausstellung beantragte Geburtsurkunden durch das Standesamt werden je nach Bundesland festgesetzt und können daher unterschiedlich sein.
Die Bearbeitungszeiten bei den einzelnen Standesämtern variieren erheblich.