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MERKBLATT ZUR URKUNDENPRÜFUNG (Kamerun)
1. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Kamerun sind bis auf weiteres nicht gegeben. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt. Die Botschaft kann jedoch in Amtshilfe bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte prüfen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den inländischen Stellen Entscheidungshilfen geben. Ob eine Überprüfung erforderlich ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll.
Von Privatpersonen kann eine Urkundenprüfung hingegen nicht veranlasst werden.
2. Verfahren
Die ersuchende Behörde stellt ein Amtshilfeersuchen und erklärt sich im Verhältnis zur Botschaft zur Übernahme der dabei entstehenden Auslagen bereit. Aus dem Amtshilfeersuchen sollte hervorgehen, für welches inländische Verfahren die Urkunden benötigt werden, welchem Zweck die Urkundenüberprüfung dienen soll, und ob dadurch auch ein ausländerrechtlich relevanter Sachverhalt bei den Antragstellern betroffen sein könnte.
Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen erteilt die Botschaft den Auftrag zur Überprüfung der Dokumente einer dritten Partei. Es muss mit einer Verfahrensdauer von 6 - 8 Monaten gerechnet werden. Von Sachstandsanfragen innerhalb der genannten Frist sollte im Interesse der zügigen Abwicklung des Amtshilfeersuchens abgesehen werden.
Nach Abschluss der Überprüfung fertigt die Botschaft einen Bericht und sendet ihn an die ersuchende innerdeutsche Behörde.
3. Erforderliche Unterlagen
Die Botschaft kann die Prüfung der Urkunden erst einleiten, wenn so weit wie möglich die nachstehend aufgeführten Unterlagen im Original und einer gut lesbaren und vollständigen Kopie hier vorliegen:
- vollständig ausgefüllter Fragebogen in französischer oder englischer Sprache. Handelt es sich um ein Ehepaar oder sollen Urkunden mehrerer Personen überprüft werden, so müssen alle Beteiligte einen gesonderten Fragebogen ausfüllen.
- ein aktuelles Passfoto des Antragstellers sowie ggf. weiterer betroffener Personen
- Kopien der Pässe und der Aufenthaltstitel des oder der Antragsteller(s)
- Geburtsurkunde, wenn zutreffend mit rechtskräftigen Urteil (Grosse) und Bescheinigung zum nicht erfolgten Wiederspruch (Certificat de Non Appel). Bei Kindern, wenn zutreffend, mit Vaterschaftsanerkennung (Déclaration de Reconnaissance d’Enfant).
- Schulunterlagen ab der Grundschule: Diplome (CEPE/FSLC, BEPC, Probatoire /Ordinary Level, Bac /Advanced Level), Zeugnisse, Klassenlisten
- wenn zutreffend: Dokumente zur Eheschließung: Heiratsurkunde, Aufgebot (Publication de Mariage + Certificat de Non-Opposition), Fotos der standesamtlichen Eheschließung mit Standesbeamten, Trauzeugen und Familie
- sonstige Unterlagen; Taufschein, Geburtsbescheinigung, Untersuchungshefte, Fotos aus der Kindheit, Ausbildungsnachweise
- wenn zutreffend Ledigkeitsbescheinigung, ausgestellt am Geburtsort.
- Wegskizzen/Beschreibungen zu Anschriften der Familienangehörigen, Referenzpersonen und privaten Schulen
- die Kostenübernahmeerklärung der ersuchenden Behörde.
Bitte beachten Sie:
- Übersetzungen von englisch- oder französischsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache sind nicht erforderlich
- Kopien brauchen nicht öffentlich beglaubigt werden.
4. Besonderheiten bei Geburtsurkunden
Nach kamerunischer Gesetzeslage müssen kamerunische Staatsangehörige eine Original Geburtsurkunde besitzen, die „Acte de Naissance“. Amtliche Kopien oder eine sogenannte „Attestation d’existence de souche“ sind rechtlich nicht mit der Geburtsurkunde gleich zu setzen. Bei letzterem handelt es sich um eine einfache Existenzbescheinigung zur Geburtsurkunde, die häufig ohne Prüfung der Register durch den Standesbeamten ausgestellt wird. Sie stellt keine Personenstandsurkunde dar. Im Rechtsverkehr gilt ausschließlich die Originalgeburtsurkunde als verkehrsfähig.
Wird eine Geburt später als sechs Monaten beim Standesamt angezeigt, muss vor Beurkundung der Geburt und Ausstellung der Geburtsurkunde beim zuständigen Gericht ein sogenanntes „Jugement Supplétif“ (Nachregistrierungsbeschluss) erwirkt werden. Sofern bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Nachregistrierungsbeschluss nicht rechtskonform ist, sind auch alle auf Basis dieses Beschlusses ausgestellten Dokumente nicht rechtskonform. Es müssen daher immer die Geburtsurkunde selbst und der Nachregistrierungsbeschluss gemeinsam zur Überprüfung eingereicht werden. Bitte darauf achten, dass der rechtskräftige Beschluss mit Stempel „GROSSE“ vorliegt.
5. Kosten
Die Auslagen für Urkundenüberprüfungen nur in Jaunde (+ 50km) oder nur in Douala (+ 50 km) betragen 230.000 XAF (ca. 350,00 Euro). Für Prüfungen in anderen Regionen fallen Kosten in Höhe von 400.000 XAF (ca. 610,00 Euro) an. Dazu kommen ggf. Auslagen für Kopien, Porto und Telefonkosten. Es wird daher gebeten, eine Kostenübernahmeerklärung i.H.v. 365,00 Euro bzw. 625,00 Euro abzugeben.
Überprüfungen in Landesteilen, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, können begrenzt durchgeführt werden. Hier kann es zu Verzögerungen bei der Prüfdauer kommen.
6. Kontakt
Die Botschaft empfiehlt, die zu überprüfenden Urkunden über das Auswärtige Amt über folgende Postanschrift nach Jaunde zu senden. (Für Privatpersonen steht der amtliche Kurierweg des Auswärtigen Amts nicht zur Verfügung):
Auswärtiges Amt
Botschaft Jaunde Kurstraße 36
10117 Berlin
Eine zuverlässige Fax-Verbindung zur Botschaft besteht im Augenblick nur über +49 30 1817 67264.
Es wird davon abgeraten, die Unterlagen per Post/DHL usw. zu verschicken, da das Postwesen vor Ort sehr mangelhaft ist und die Gefahr ist relativ hoch, daß Unterlagen auf diesem Wege abhanden kommen. In eiligen Fällen wird gebeten, Anfragen an die E-Mail-Adresse der Konsularabteilung der Botschaft zu richten: konsularinfo@jaun.diplo.de