Finanzierungsbetrag
Im Rahmen des Visumverfahrens ist die Finanzierung für das erste Studienjahr nachzuweisen, sofern das Studium nicht für weniger als ein Jahr aufgenommen werden soll.
Bei allen Finanzierungsmöglichkeiten muss bei der Antragstellung ein Betrag von mindestens 992 EUR pro Monat (11.904 EUR pro Jahr) nachgewiesen werden.
Sperrkonto
Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. In Kamerun bieten nach dem aktuellen Kenntnisstand der Botschaft keine Banken ein Sperrkonto an, das die Vorgaben des Visumverfahrens erfüllt. Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten, finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Sperrkontoeröffnung
Der Prozess der Kontoeröffnung kann vollständig online und ohne Unterschriftsbeglaubigung durch die Botschaft erfolgen. Das dann eröffnete Sperrkonto genügt den Anforderungen des Visumverfahrens. Der oben genannte Betrag muss im Sperrkonto verfügbar sein! Ein Beleg über die Eröffnung eines Sperrkontos, auf dem kein Geld verfügbar ist, ist nicht als Finanzierungsnachweis ausreichend.
Minderjährige Studenten benötigen zur Eröffnung eines Sperrkontos weiterhin die Mitwirkung der Botschaft.
Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unsere Webseite.
Sperrkontoschließung
Bitte registrieren Sie sich für einen Termin um sich eine konsularische Bescheinigung ausstellen zu lassen (Kosten: 22.500 FCFA).
Wichtig! Sollten Sie bei einem abgelehnten Visumantrag eine Remonstration eingelegt haben, müssen Sie diese zunächst ebenfalls per E-Mail ausdrücklich gegenüber der Botschaft widerrufen. Solange über die Remonstration noch nicht entschieden wurde, kann keine Freigabe des Sperrvermerks gegenüber der Bank erfolgen.
Verpflichtungserklärung
Dritte, die im Inland wohnen und die Lebensunterhaltssicherung übernehmen wollen, können eine Verpflichtungserklärung, §§ 66 bis 68a AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde abgeben.
Diese muss den Vermerk „nachgewiesen“ enthalten. Verpflichtungserklärungen, bei denen die Finanzierung „glaubhaft gemacht“ wurde, können für die Beantragung eines Studienvisums leider nicht akzeptiert werden. Die Verpflichtungserklärung darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate alt sein.
Sollte ein Verwandter in Deutschland für Sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, fügen Sie bitte Ihrem Visumantrag die entsprechenden Verwandtschaftsnachweise bei (z.B. Geburtsurkunden).
Stipendium
Sollten Sie ein Stipendium (z.B. vom DAAD, Erasmus+, einer Universität oder einer Stiftung) erhalten haben, so kann dies als Finanzierungsnachweis akzeptiert werden. Bitte beachten Sie, dass auch Stipendien mindestens den oben genannten Monats-/Jahresbetrag abdecken müssen. Sollte das zugesagte Stipendium die Summe nicht abdecken, so müssen einen weiteren Nachweis (z.B. Sperrkonto) in Höhe des Fehlbetrages nachweisen.
Stand 06.01.2023