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Merkblatt zur Urkundenprüfung

25.11.2025 - Artikel

Die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Kamerun sind bis auf weiteres nicht gegeben. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt. Die Botschaft kann jedoch in Amtshilfe bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte prüfen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den inländischen Stellen Entscheidungshilfen geben.

Ob eine Überprüfung erforderlich ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll. Es sollte von der innerdeutschen Behörde zuerst geprüft werden, ob die Urkunde im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 438 I ZPO, demnach ohne ein formelles Überprüfungsverfahren, anerkannt werden kann.

Von Privatpersonen kann eine Urkundenprüfung nicht veranlasst werden. Sollte eine deutsche Behörde die Legalisation oder Überprüfung einer Urkunde von Ihnen verlangen, weisen Sie die Behörde bitte auf die Urkundenprüfung in Amtshilfe hin. Bei Vorabanfragen ist die Kontaktaufnahme per E-Mail möglich.

Die Überprüfung von Urkunden, welche in kamerunischen Auslandsvertretungen ausgestellt wurde, ist nicht möglich.

Die ersuchende Behörde stellt ein Amtshilfeersuchen und erklärt sich im Verhältnis zur Botschaft zur Übernahme der dabei entstehenden Auslagen bereit. Aus dem Amtshilfeersuchen sollte hervorgehen, für welches inländische Verfahren die Urkunden benötigt werden, welchem Zweck die Urkundenüberprüfung dienen soll, und ob dadurch auch ein ausländerrechtlich relevanter Sachverhalt bei den Antragstellern betroffen sein könnte. Die Botschaft bittet um Übersendung des Ersuchens einschließlich der angehängten Unterlagen per E-Mail.

Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen erteilt die Botschaft den Auftrag zur Überprüfung der Dokumente einer dritten Partei, sogenannten Kooperationsanwält*Innen und Vertrauenspersonen. Es muss mit einer Verfahrensdauer von momentan 8 - 12 Monaten ab vollständigem Vorliegen aller notwendigen Unterlagen gerechnet werden. Die ersuchende Behörde sollte die betroffenen Antragstellenden darauf hinweisen, dass direkte Anfragen von Privatpersonen an die Botschaft unbeantwortet bleiben. Wegen des hohen Arbeitsanfalls bittet die Botschaft bis zum Ablauf der o.g. Bearbeitungsdauer von Sachstandsanfragen abzusehen.

Die Stellungnahme der Botschaft nach Abschluss der Überprüfung wird der ersuchenden innerdeutschen Behörde übersandt. Die abschließende Bewertung erfolgt durch die beauftragende Behörde. Die Auslagen werden der deutschen Behörde nach Zusendung der Stellungnahme in Rechnung gestellt.

Die Botschaft kann die Prüfung der Urkunden erst einleiten, wenn die nachstehend aufgeführten Unterlagen als gut lesbare Scans hier vollständig vorliegen. Bitte übersenden Sie diese per E-Mail (max. 10 MB pro E-Mail, ggf. in mehreren E-Mails). Falls Sie innerhalb von 14 Tagen keine Eingangsbestätigung erhalten haben, kontaktieren Sie uns bitte erneut.

Erst nach Vorliegen der vollständigen digitalen Unterlagen werden die für die weitere Bearbeitung benötigten Originalurkunden durch die Botschaft Jaunde angefordert.

  • vollständig ausgefüllter Fragebogen in französischer oder englischer Sprache.
    • inklusive der dort zusätzlich angeforderten Dokumente wie u.a. ein vollständiger schulischer Lebenslauf, beginnend mit der 1. (Vorschul-) Klasse. Handelt es sich um ein Ehepaar oder sollen Urkunden mehrerer Personen überprüft werden, müssen alle Beteiligten einen eigenen Fragebogen ausfüllen.
  • ein aktuelles Passfoto des Antragstellers sowie ggf. weiterer betroffener Personen.
  • Scan/Kopie von Pass/Personalausweis (und Aufenthaltstitel) des oder der Antragstellenden.
  • Geburtsurkunde,
    • wenn zutreffend, mit rechtskräftigem Urteil (Grosse) und Bescheinigung zum nicht erfolgtem Wiederspruch (Certificat de Non Appel) bzw. Declatory Judgement – siehe auch Anmerkungen zur Geburtsurkunde unter (4.).

    • Bei Kindern, wenn zutreffend, mit Vaterschaftsanerkennung (Déclaration de Reconnaissance d’Enfant / Declaration of Recognition of Paternity). Siehe dazu auch Formen von Vaterschaftsanerkennungen nach kamerunischem Recht.

  • Schulunterlagen ab der Vor- bzw. Grundschule: Diplome bis Abitur (CEPE/FSLC, BEPC, Probatoire / Ordinary Level, Bac / Advanced Level), aber auch ältere Zeugnisse, Klassenlisten, Notenhefte o.Ä. sind hilfreich.
  • wenn zutreffend: Dokumente zur Eheschließung: Heiratsurkunde, Aufgebot (Publication de Mariage + Certificat de Non-Opposition), 3 bis 4 Fotos der standesamtlichen Eheschließung mit Standesbeamten, Trauzeugen und Familie.
  • sonstige Unterlagen; Taufschein, Geburtsbescheinigung, Untersuchungshefte, Fotos aus der Kindheit (mit Angabe von Jahresangaben und Erläuterungen), Impfausweis aus der Babyzeit.
  • Wegskizzen/Beschreibungen (bitte keine Google-Maps Ausdrucke) zu Anschriften von Geburtskrankenhaus und privaten Schulen.
  • die Kostenübernahmeerklärung der ersuchenden Behörde.

Bitte beachten Sie:

  • Je mehr ältere Dokumente vorgelegt werden, desto wahrscheinlicher ist ein aussagekräftiges Ergebnis der inhaltlichen Prüfung.
  • Übersetzungen von englisch- oder französischsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache sind nicht erforderlich. Bitte übersenden Sie diese nicht.
  • Ledigkeitsbescheinigungen, ausgestellt vom Geburtsstandesamt, können lediglich auf Echtheit, jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Es wird angeregt auf eine Überprüfung zu verzichten.

Nach kamerunischer Gesetzeslage muss jede*r Kameruner*In eine Original Geburtsurkunde besitzen, betitelt „Acte de Naissance“ oder „Birth certificate“, meist handschriftlich ausgefüllt. Urkunden neueren Ausstellungsdatums sind teilweise informatisierte Registerauszüge. Amtliche Kopien (erkennbar an den Vermerken „COPY“ oder „COPIE“ oder „DUPLICATA“) oder eine sogenannte „Attestation d’existence de souche“, ausgestellt vor dem 23.12.2024, sind rechtlich nicht mit der Geburtsurkunde gleich zu setzen. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um einfache Abschriften/Existenzbescheinigung zur Geburtsurkunde, die häufig ohne Prüfung der Register durch den Standesbeamten ausgestellt werden. Sie stellen keine Personenstandsurkunde im Rechtssinne dar. Grundsätzlich kann auch bei Kopien die Echtheit geprüft werden, aber es ist stets nur das Original der Geburtsurkunde rechtsverkehrsfähig.

Seit einer Gesetzesänderung vom 23.12.2024 kann lediglich eine sog. COPIE INTEGRALE die Originalurkunde im Rechtsverkehr ersetzen.

Wird eine Geburt nachträglich beim Standesamt angezeigt, muss vor Beurkundung der Geburt und Ausstellung der Geburtsurkunde beim zuständigen Gericht ein sogenanntes „Jugement Supplétif“/ „Jugement de Reconstitution“ (Nachregistrierungsbeschluss) erwirkt werden. Die Geburtsurkunde wird auf dessen Grundlage ausgestellt, ihre Wirksamkeit hängt somit vom Gerichtsbeschluss ab. Daher muss der Gerichtsbeschluss immer mit zur Überprüfung eingereicht werden. Bitte darauf achten, dass bei frankophonen Urkunden das rechtskräftige Urteil mit Stempel „GROSSE“ sowie die Bescheinigung zum nicht erfolgten Widerspruch („Certificat de Non Appel“) vorliegt. In der anglophonen Rechtsprechung gibt es das sogenannte „declaratory judgment“ ohne weitere Bescheinigung.

Bei Verlust einer originalen Urkunde kann entweder die o.g. COPIE INTEGRALE oder eine neue Geburtsurkunde auf Basis eines Nachbeurkundungsbeschlusses vorgelegt werden. Bei Rückfragen steht Botschaft Jaunde zur Verfügung.

Die Auslagen für Urkundenüberprüfungen einer Person nur in Jaunde (+ 50km) oder nur in Douala (+ 50 km) betragen 230.000 XAF (ca. 351,00 Euro). Für Prüfungen in anderen Regionen bzw. mehrerer (bis zu 4) Personen fallen Auslagen in Höhe von 400.000 XAF (ca. 610,00 Euro) an. Die Auslagen entstehen dadurch, dass die Botschaft die gewünschten Überprüfungen nicht mit eigenem Personal durchführen kann, sondern sich regelmäßig auf die Erkundigungen von Vertrauenspersonen stützen muss.

Die ersuchende Behörde wird gebeten, eine Kostenübernahmeerklärung i.H.v. 351,00 Euro bzw. 610,00 Euro abzugeben. Die Behörde kann die Auslagen ihrerseits dem Urkundeninhaber zur Erstattung aufgeben und wird daher üblicherweise um Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bitten. Bei Überprüfungen, die mehr als 4 Personen betreffen, wenden Sie sich bezüglich der anfallenden Auslagen bitte direkt an die Deutsche Botschaft Jaunde.

Überprüfungen in Landesteilen, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, können nur begrenzt durchgeführt werden. Hier kann es zu Verzögerungen bei der Prüfdauer kommen.

Prüfungen in den Ländern Tschad, Zentralafrikanische Republik und Gabun sind auf Anfrage sehr begrenzt und mit abweichenden Kostensätzen teils auch möglich. Prüfungen in Äquatorialguinea und São Tomé und Príncipe sind derzeit nicht möglich.

Die Botschaft bittet das Amtshilfeersuchen inkl. der o.g. Unterlagen elektronisch an konsularinfo@jaun.auswaertiges-amt.de zu übersenden.

Die zu überprüfenden originalen Urkunden/Unterlagen können nach Aufforderung durch die Botschaft Jaunde über den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts an folgende Postanschrift nach Jaunde gesendet werden (Für Privatpersonen steht der amtliche Kurierweg des Auswärtigen Amts nicht zur Verfügung!):

Auswärtiges Amt
Botschaft Jaunde
Kurstraße 36
10117 Berlin

Es wird davon abgeraten, die Unterlagen per Post/DHL usw. zu verschicken, da das Postwesen vor Ort mangelhaft ist und die Gefahr besteht, dass Unterlagen auf diesem Wege abhandenkommen.

(Stand 25.11.2025)

Behörde / Beteiligter Schritt
Referenzperson/ Urkundeninhaber
  • Legt der ersuchenden Behörde in Deutschland alle erforderlichen Unterlagen (siehe 3.) vor und zahlt dort die Sicherheitsleistung für die Überprüfung ein
Ersuchende Behörde (z.B. Standesamt, Gericht, Einbürgerungsbehörde…)

  • Prüft die vorgelegten Unterlagen und den gezahlten Betrag auf Vollständigkeit
  • Falls unvollständig: fordert die ausstehenden Unterlagen von der Referenzperson nach
  • Falls vollständig: sendet offizielles Schreiben per E-Mail= Amtshilfeersuchen inkl. Kostenübernahmeerklärung mit Angabe der Summe; Art des Verfahrens, für welche die Überprüfung benötigt wird sowie die vollständigen Unterlagen an die Botschaft Jaunde
Botschaft

  • Versendet Eingangsbestätigung und vergibt Aktenzeichen
  • Prüft das Ersuchen auf Vollständigkeit
  • Falls unvollständig: fordert die für die Überprüfung noch fehlenden Unterlagen von der Behörde nach --> nach einer Erinnerung ohne Reaktion wird das Ersuchen ohne Überprüfung zu den Akten gelegt
  • Falls vollständig: fordert von der Behörde zur weiteren Bearbeitung notwendige originale Urkunden auf dem Postweg an und beauftragt eine bewährte Vertrauensperson mit der Überprüfung der Urkunden (Dauer: ca. 8 bis 12 Monate, in Einzelfällen länger)
  • Wertet den Ermittlungsbericht der Vertrauensperson aus und sendet eine Stellungnahme inkl. aller eingereichten Originalurkunden, inkl. Prüfvermerk auf der Rückseite, an die ersuchende Behörde (falls keine Originale vorliegen erfolgt der Versand bevorzugt per E-Mail)
  • Sendet per E-Mail den elektronischen Festsetzungsbescheid (efB) an die ersuchende Behörde
  • Kommuniziert ausschließlich mit der ersuchenden Behörde.
Ersuchende Behörde
  • Überweist den auf dem efB ausgewiesenen Betrag an die Bundeskasse Halle. Das Amtshilfeersuchen ist damit abgeschlossen.

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