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Merkblatt zur Urkundenprüfung (Kamerun)

09.09.2024 - Artikel

1. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Kamerun sind bis auf weiteres nicht gegeben. Daher wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt. Die Botschaft kann jedoch in Amtshilfe bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte prüfen, ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den inländischen Stellen Entscheidungshilfen geben. Ob eine Überprüfung erforderlich ist, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll.

Von Privatpersonen kann eine Urkundenprüfung hingegen nicht veranlasst werden.

2. Verfahren

Die ersuchende Behörde stellt ein Amtshilfeersuchen und erklärt sich im Verhältnis zur Botschaft zur Übernahme der dabei entstehenden Auslagen bereit. Aus dem Amtshilfeersuchen sollte hervorgehen, für welches inländische Verfahren die Urkunden benötigt werden, welchem Zweck die Urkundenüberprüfung dienen soll, und ob dadurch auch ein ausländerrechtlich relevanter Sachverhalt bei den Antragstellern betroffen sein könnte.

Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen erteilt die Botschaft den Auftrag zur Überprüfung der Dokumente einer dritten Partei. Es muss mit einer Verfahrensdauer von 6 - 8 Monaten gerechnet werden. Von Sachstandsanfragen innerhalb der genannten Frist sollte im Interesse der zügigen Abwicklung des Amtshilfeersuchens abgesehen werden.

Nach Abschluss der Überprüfung fertigt die Botschaft einen Bericht und sendet ihn an die ersuchende innerdeutsche Behörde.

3. Erforderliche Unterlagen

Die Botschaft kann die Prüfung der Urkunden erst einleiten, wenn die nachstehend aufgeführten Unterlagen im Original und einer gut lesbaren und vollständigen Fotokopie aller Dokumente, auch von Fotos (wenn kein Original vorliegt, bitte 2 Fotokopien) hier vorliegen:

  • vollständig ausgefüllter Fragebogen in französischer oder englischer Sprache. Inklusive der dort zusätzlich angeforderten Dokumente wie u.a. Lokalisierungspläne und Lebenslauf. Handelt es sich um ein Ehepaar oder sollen Urkunden mehrerer Personen überprüft werden, so müssen alle Beteiligten einen eigenen Fragebogen ausfüllen.
  • ein aktuelles Passfoto des Antragstellers sowie ggf. weiterer betroffener Personen
  • Kopien der Pässe und der Aufenthaltstitel des oder der Antragsteller(s)
  • Geburtsurkunde, wenn zutreffend mit rechtskräftigen Urteil (Grosse) und Bescheinigung zum nicht erfolgten Wiederspruch (Certificat de Non Appel). Bei Kindern, wenn zutreffend, mit Vaterschaftsanerkennung (Déclaration de Reconnaissance d’Enfant). Siehe dazu auch hier.
  • Schulunterlagen ab der Vor- bzw. Grundschule: Diplome bis Abitur (CEPE/FSLC, BEPC, Probatoire /Ordinary Level, Bac /Advanced Level), Zeugnisse, Klassenlisten, Notenhefte
  • wenn zutreffend: Dokumente zur Eheschließung: Heiratsurkunde, Aufgebot (Publication de Mariage + Certificat de Non-Opposition), 3 bis 4 Fotos der standesamtlichen Eheschließung mit Standesbeamten, Trauzeugen und Familie
  • sonstige Unterlagen; Taufschein, Geburtsbescheinigung, Untersuchungshefte, Fotos aus der Kindheit (mit Angabe von Jahresangaben und Erläuterungen), Impfausweis aus der Babyzeit
  • wenn zutreffend Ledigkeitsbescheinigung, ausgestellt am Geburtsort.
  • Wegskizzen/Beschreibungen (bitte keine Google-Maps Ausdrucke) zu Anschriften der Familienangehörigen, Referenzpersonen und privaten Schulen
  • die Kostenübernahmeerklärung der ersuchenden Behörde.

Bitte beachten Sie:

  • Übersetzungen von englisch- oder französischsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache sind nicht erforderlich. Bitte übersenden Sie diese nicht. Für weitere Sprachen sind amtliche beglaubigte Übersetzungen erforderlich.
  • Fotokopien brauchen nicht öffentlich beglaubigt werden. Bitte übersenden Sie nur einfache Fotokopien.

4. Besonderheiten bei Geburtsurkunden

Nach kamerunischer Gesetzeslage muss jeder Kameruner eine Original Geburtsurkunde besitzen, betitelt „Acte de Naissance“ oder „Birth certificate“, meist handschriftlich ausgefüllt. Amtliche Kopien (erkennbar an den Vermerken „COPY“ oder „COPIE“ oder „DUPLICATA“) oder eine sogenannte „Attestation d’existence de souche“ sind rechtlich nicht mit der Geburtsurkunde gleich zu setzen. Bei Letzterem handelt es sich um eine einfache Existenzbescheinigung zur Geburtsurkunde, die häufig ohne Prüfung der Register durch den Standesbeamten ausgestellt wird. Sie stellt keine Personenstandsurkunde dar. Grundsätzlich kann auch bei Kopien die Echtheit geprüft werden, aber es ist stets nur das Original der Geburtsurkunde rechtsverkehrsfähig. Wird eine Geburt nachträglich beim Standesamt angezeigt oder ist eine Original Geburtsurkunde verloren gegangen, muss vor Beurkundung der Geburt und Ausstellung der Geburtsurkunde beim zuständigen Gericht ein sogenanntes „Jugement Supplétif“/ „Jugement de Reconstitution“ (Nachregistrierungsbeschluss) erwirkt werden. Die Geburtsurkunde wird auf dessen Grundlage ausgestellt, ihre Wirksamkeit hängt somit vom Gerichtsbeschluss ab. Daher muss er immer mit zur Überprüfung eingereicht werden. Bitte darauf achten, dass das rechtskräftige Urteil mit Stempel „GROSSE“ sowie die Bescheinigung zum nicht erfolgtem Widerspruch („Certificat de Non Appel“) vorliegt.

5. Kosten

Die Auslagen für Urkundenüberprüfungen nur in Jaunde (+ 50km) oder nur in Douala (+ 50 km) betragen 230.000 XAF (ca. 351,00 Euro). Für Prüfungen in anderen Regionen bzw. mehrerer Personen fallen Auslagen in Höhe von 400.000 XAF (ca. 610,00 Euro) an. Die Auslagen entstehen dadurch, dass die Botschaft die gewünschten Überprüfungen nicht mit eigenem Personal durchführen kann, sondern sich regelmäßig auf die Erkundigungen von Vertrauenspersonen stützen muss. Die ersuchende Behörde wird gebeten, eine Kostenübernahmeerklärung i.H.v. 351,00 Euro bzw. 610,00 Euro abzugeben. Die Behörde kann die Auslagen ihrerseits dem Urkundeninhaber zur Erstattung aufgeben und wird daher üblicherweise um Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bitten. Bei Überprüfungen, die mehr als 4 Personen betreffen, wenden Sie sich bezüglich der anfallenden Auslagen bitte direkt an die Deutsche Botschaft Jaunde. Überprüfungen in Landesteilen, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, können begrenzt durchgeführt werden. Hier kann es zu Verzögerungen bei der Prüfdauer kommen. Prüfungen in den Ländern Tschad, Zentralafrikanische Republik, Gabun und Äquatorialguinea sind auf Anfrage teilweise auch möglich.

6. Kontakt

Die Botschaft empfiehlt, die zu überprüfenden Urkunden über den amtlichen Kurierweg des das Auswärtigen Amts an folgende Postanschrift nach Jaunde zu senden. (Für Privatpersonen steht der amtliche Kurierweg des Auswärtigen Amts nicht zur Verfügung):

Auswärtiges Amt

Botschaft Jaunde Kurstraße 36

10117 Berlin

Eine zuverlässige Fax-Verbindung zur Botschaft besteht im Augenblick nur über +49 30 1817 67264. Es wird davon abgeraten, die Unterlagen per Post/DHL usw. zu verschicken, da das Postwesen vor Ort sehr mangelhaft ist und die Gefahr ist relativ hoch, dass Unterlagen auf diesem Wege abhanden kommen. In eiligen Fällen wird gebeten, Anfragen über unser Kontaktformular zu stellen.


ÜBERSICHT (NEU)

Behörde / Beteiligter Schritt
Referenzperson/ Urkundeninhaber
  • Legt der ersuchenden Behörde in Deutschland alle erforderlichen Unterlagen (siehe 3.) vor und zahlt dort die Sicherheitsleistung für die Überprüfung ein
Ersuchende Behörde (z.B. Standesamt, Gericht, Einbürgerungsbehörde…)

  • Prüft die vorgelegten Unterlagen und den gezahlten Betrag auf Vollständigkeit
  • Falls unvollständig: fordert die ausstehenden Unterlagen von der Referenzperson nach
  • Falls vollständig: sendet offizielles Schreiben per Post = Amtshilfeersuchen inkl. Kostenübernahmeerklärung mit Angabe der Summe; Art des Verfahrens, für welche die Überprüfung benötigt wird sowie die vollständigen Unterlagen an die Botschaft Jaunde
Botschaft

  • Prüft die vorgelegten Unterlagen und den in der Kostenübernahmeerklärung angegebenen Betrag auf Vollständigkeit
  • Falls unvollständig: fordert die für die Überprüfung noch fehlenden Unterlagen von der Behörde nach; nach einer Erinnerung ohne Reaktion werden die Originalunterlagen unbearbeitet zurückgesendet
  • Falls vollständig: beauftragt eine bewährte Vertrauensperson mit der Überprüfung der Urkunden (Dauer: ca. 8 bis 12 Monate, in Einzelfällen länger)
  • Wertet den Ermittlungsbericht der Vertrauensperson aus und sendet diese Auswertung inkl. aller eingereichten Originalunterlagen an die ersuchende Behörde.
  • Sendet Rechnung an die Behörde, frühere Kostenrechnung wurde durch den elektronischen Festsetzungsbescheid (efB) ersetzt



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