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Schengen Visa
Das Schengen Visum berechtigt zu Aufenthalten von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum.
Bitte lesen Sie die folgenden Informationen vor der Terminregistrierung aufmerksam und vollständig durch!
Antrag vorbereiten
Bereiten Sie Ihren Antrag in folgenden Schritten vor:
- Überprüfen Sie hier, dass Sie ein Schengen-Visum benötigen.
- Tragen Sie sich auf unserer Terminwarteliste ein.
- Stellen Sie Ihre Antragsunterlagen nach dem Merkblatt Schengen Visa zusammen.
Bitte beachten Sie die geänderten Gebühren für ein Schengenvisum ab dem 11.06.2024.
Wichtiger Hinweis: Bitte übersenden Sie der Visastelle unaufgefordert keine Unterlagen. Unaufgefordert übersandte Unterlagen werden gelöscht und können keinem Vorgang zugeordnet werden.
Wichtige Informationen
FAQ
Im Rahmen von Schengen Visa ist grundsätzlich ist die Botschaft des Schengen-Landes für Sie zuständig, in welches Sie reisen möchten. Planen Sie eine Reise in mehrere Schengen-Länder, so ist die Botschaft des Landes für Sie zuständig, in dem Ihr Hauptreiseziel liegt. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde ist darüber hinaus die in Kamerun zuständige Schengen-Vertretung für die Republik Estland und Ungarn.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde ist demnach für Sie zuständig, wenn Sie
- Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Kamerun haben und Ihr Hauptreiseziel die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland oder Ungarn ist.
Sollten Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Kamerun haben, so ist die Deutsche Botschaft an Ihrem gewöhnlichen Wohnsitz für Sie zuständig.
Ist Ihr Hauptreiseziel die Bundesrepublik Deutschland und
- haben Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Republik Tschad, der Zentralafrikanische Republik oder Gabuns, ist die französischen Botschaft im Ihrem Wohnsitzstaat für Sie zuständig (Sie müssen Ihr Schengen Visum bei der französischen Botschaft in Ihrem Wohnsitzstaat beantragen),
- haben Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Republik Äquatorialguinea, ist die spanische Botschaft in Äquatorialguinea für Sie zuständig (Sie müssen Ihr Schengen Visum bei der spanischen Botschaft in Äquatorialguinea beantragen),
- haben Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Republik Sao Tomé und Príncipe, ist die portugiesische Botschaft in Sao Tomé und Príncipe für Sie zuständig (Sie müssen Ihr Schengen Visum bei der portugiesischen Botschaft in Sao Tomé und Príncipe beantragen).
- Achtung: Diese Vertretungsregeln gelten nur für den Fall, dass Sie die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des jeweiligen Landes besitzen!
Ist Ihr Hauptreiseziel die Bundesrepublik Deutschland und
- haben Sie Ihren gewöhnlicher Wohnsitz in der Republik Tschad, der Zentralafrikanische Republik, Gabun, der Republik Äquatorialguinea oder der Republik Sao Tomé und Príncipe und Sie besitzen nicht die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes, ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde für Sie zuständig (Sie müssen Ihr Schengen Visum bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde beantragen).
Grundsätzlich kann ein Schengen Visum maximal sechs Monate vor geplantem Reisedatum beantragt werden. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch schon vor Beginn dieser Frist angenommen werden.
Zur Beantragung des Schengen Visum müssen Sie persönlich zu Ihrem Termin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde erscheinen.
Im Rahmen Ihrer persönlichen Vorsprache geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen ab, entrichten die Gebühr und beantworten Fragen zur geplanten Reise. Außerdem werden Ihre biometrischen Daten erfasst (Foto und Fingerabdrücke).
Eine Vorsprache ohne Termin ist nicht möglich. Informationen zur Terminbuchung finden Sie hier.
Achtung Anpassung der Gebühren für ein Schengenvisum zum 11.06.2024:
- Die Gebühren für ein Schengenvisum gem. Art. 16 Abs. 1 VK betragen 60.000 FCFA.
- Die Gebühren für ein Schengenvisum für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren gem. Art. 16 Abs. 2 VK betragen 30.000 FCFA.
Die Gebühren sind passend und in bar bei der Antragstellung zu entrichten.
Wird ein/e minderjärige/-r Antragsteller/-in durch eine Person, die nicht die elterliche Sorge innehat begleitet, wird eine von deutschen Stellen beglaubigte Vollmacht im Original benötigt.
Liegt keine Vollmacht vor, kann der Antrag nicht entgegengenommen werden.
Der Nachweis der Reisekrankenversicherung richtet sich nach Art. 15 Visakodex.
Bei der Beantragung eines Schengen Visums für eine oder mehrere Einreisen ist nachzuweisen, dass der/die Antragsteller/-in im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die
- die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie
- die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus abdeckt.
- Die Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte geplante Aufenthalts- oder Durchreisedauer des Antragstellers gelten.
- Die Mindestdeckung muss 30.000 EUR betragen.
Bei der Beantragung eines Visums für eine mehrfache Einreise weist der/die Antragsteller/-in nach, dass er/sie für die Dauer des ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
Bei Visumanträgen zu medizinischen Behandlungen muss zusätzlich die Übernahme der Behandlungskosten gesondert nachgewiesen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt Schengen Visa unter „Zusätzliche Dokumente für Visumanträge zur medizinischen Behandlung“
Achtung! Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung, §§ 66 bis 68a AufenthG entbindet nicht vom Erfordernis der Vorlage einer Reisekrankenversicherung.
Die Botschaft behält sich vor, die vorgelegte Reisekrankenversicherung abzulehnen, wenn diese nicht den vorgeschriebenen Standards für eine Reise in den Schengenraum entspricht.
Achtung! Die Vorlage gefälschter Unterlagen und die Tätigung falscher Angaben führen zur sofortigen Ablehnung des Antrages!
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich eine Einspeicherung des/der Antragstellers/-in in die Visa-Warndatei erfolgen kann!
Die Speicherung in die Warndatei erfolgt bei Personen, die als Visumantragsteller/-in im Visumverfahren gefälschte oder verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder hergestellt oder authentische Dokumente durch falsche Angaben erschlichen haben oder falsche Angaben gemacht haben oder durch Verschweigen erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe sie verpflichtet waren, ein Visum erschlichen haben, § 2 VWDG.
Weitere Informationen zur Visa-Warndatei finden Sie auf der Informationsseite der Bundespolizei.
Die Bearbeitungsdauer beträgt bei vollständigen Antragsunterlagen derzeit regulär vierzehn Kalendertage.
Achtung! Die Bearbeitung kann sich aufgrund von Unvollständigkeit der Antragsunterlagen oder irregulärer Bearbeitungsmaßnahmen verzögern. Das Visum sollte rechtzeitig vor geplanter Abreise beantragt werden. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung eines Visums innerhalb der angegeben Bearbeitungsdauer. Die Bearbeitungsdauer von nachgereichten Unterlagen beträgt mindestens drei Werktage. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde übernimmt bei irregulärer Bearbeitungszeit keine Haftung für eventuelle Verzögerungen der Reise.
Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern und die Echtheit der eingereichten Unterlagen überprüfen lassen.
Vor Antragstellung eingereichte Unterlagen können einem späteren Visumantrag nicht zugeordnet werden.
Stand 13.04.2023
Während der Regelbearbeitungszeit werden grundsätzlich keine Sachstandsanfragen beantwortet. Regelbearbeitungszeiten finden Sie auf unserer Homepage unter Ihrer Visumkategorie. Sobald ein Bearbeitungsergebnis vorliegt, werden Sie unaufgefordert informiert. Wir bitten bis zu diesem Zeitpunkt von Sachstandsanfragen abzusehen und danken Ihnen für Ihre Geduld.
Sollte sich die Bearbeitung Ihres Antrages verzögern oder eine Nachreichung notwendig werden, informieren wir Sie über die von Ihnen angegebenen Kontaktdaten.
In dringenden Notfällen können Sachstandsanfragen nur unter Vorlage der Quittung mit Barcode beantwortet werden. Auskünfte können aus Datenschutzgründen nur an den/die Antragsteller/-in selbst oder an Dritte unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des/der Antragstellers/-in erteilt werden. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
Nach Entgegennahme Ihres Reisepasses inklusive Visum bitten wir Sie alle Angaben auf Ihrem Visumetikett auf Richtigkeit zu überprüfen. Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns umgehend.
Ihr Visum weist insbesondere Ihren Namen, Ihre Passnummer, Ihr Foto und die Gültigkeitsdauer des Visums aus. Die Gültigkeitsdauer ist in einer Zeitspanne angegeben, in der Ihre Reise stattfinden kann. Außerdem ist die Anzahl der Aufenthaltstage vermerkt. Diese Zahl stellt die Anzahl der Tage, die Sie sich maximal während des Gültigkeitszeitraums des Visums im Schengen-Raum aufhalten dürfen, dar.
Das Visum wird nur für die Dauer des geplanten Reisezwecks, maximal aber für 90 Tage erteilt. Sollten Sie ein Mehrjahresvisum besitzen, so können Sie sich maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Die Botschaft kann den beantragten Visumzeitraum ohne vorherige Rücksprache kürzen.
Die Erteilung eines Visums begründet keinen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet bzw. das Hoheitsgebiet der Schengen Mitgliedsstaaten.
Die endgültige Entscheidung über die Einreise erfolgt im Rahmen der Einreisekontrolle durch die Bundespolizei bzw. Grenzpolizei des Schengen Mitgliedsstaates Ihrer Einreise. Bereiten Sie sich vor der Grenzkontrolle bereits auf eine Kontrolle des Visum und sämtlicher Einreiseunterlagen (insbesondere Visumunterlagen, Auskunft über finanzielle Mittel, Nachweise zum Aufenthaltszweck sowie Nachweise zum Krankenversicherungsschutz) durch die Bundespolizei vor!
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministerium des Inneren und für Heimat sowie auf der Seite der Bundespolizei.
Ein Schengen Visum kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Es kann ebenfalls kein Aufenthaltstitel beantragt werden, wenn Sie mit einem Schengen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Wenn Sie einen langfristigen Aufenthalt in in der Bundesrepublik Deutschland planen, müssen Sie hierfür das entsprechende, nationale Visum beantragen.
Sobald die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland über Ihren Antrag entschieden hat, können Sie Ihren Reisepass abholen.
Grundsätzlich holen Sie Ihren Pass selbst ab. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie im Rahmen der Antragstellung eine/-n Vertreter/-in mit einer entsprechenden Vollmacht zur Abholung beauftragen.
Wir sind bemüht, Ihnen das Visumverfahren so angenehm wie möglich zu gestalten.
Sollten Sie mit dem Prozess des Visumverfahrens oder dem Verhalten des Konsulatspersonals nicht einverstanden sein, bitten wir um einen Hinweis über das Kontaktformular der Botschaft.
Wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressat „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie, dass Beschwerden nur in deutscher, englischer oder französischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der folgenden Varianten ein:
- „Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals“ oder
- „Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung“.
Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.
Wichtiger Hinweis: Sie können keine Rechtsbehelfe (insbesondere keine Remonstrationen) über das Kontaktformular erheben! Anfragen zu den Ablehnungsgründen werden nicht beantwortet.
Informationen zu Rechtsmitteln finden Sie hier.