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Studenten Visa

02.08.2023 - FAQ
Studierende des Informatik-Masterprogramms für afghanische Dozenten
Studierende des Informatik-Masterprogramms für afghanische Dozenten© TU Berlin

Das Studenten Visum berechtigt zu Langzeitaufenthalten zu Studienzwecken in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Visumverfahren für Student/-innen benötigt ausführliche und gewissenhafte Vorbereitung.

Bitte lesen Sie die folgenden Informationen vor der Terminregistrierung aufmerksam und vollständig durch!

Antrag vorbereiten

Bereiten Sie Ihren Antrag in folgenden Schritten vor:

  1. Nutzen Sie unseren Visa-Navigator um sicher zu stellen, dass Sie ein Studenten Visum benötigen.
  2. Lesen Sie unser Merkblatt Studenten Visa aufmerksam und vollständig durch.
  3. Tragen Sie sich auf unserer Terminwarteliste ein. Hier geht es zur Terminbuchung. Bitte beachten Sie unbedingt die unten stehenden Hinweise zur Terminvergabe!
  4. Füllen Sie das Visum Antragsformular bei VIDEX National hier online aus. Fragen zu VIDEX? Unser Merkblatt VIDEX hilft weiter!
  5. Stellen Sie die Antragsunterlagen zusammen. Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen. Unser Merkblatt Studenten Visa beinhaltet alle Schritte zur Vorbereitung der Antragsunterlagen und bei Antragstellung vorzulegende Dokumente.
  6. Beachten Sie bitte die Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung.

Wichtiger Hinweis: Bitte übersenden Sie der Visastelle unaufgefordert keine Unterlagen. Unaufgefordert übersandte Unterlagen werden gelöscht und können keinem Vorgang zugeordnet werden.

Wichtige Informationen

FAQ

Bitte beachten Sie, dass die Botschaft zwei Terminlisten für Studenten führt.

In die Studenten A-Liste können Sie sich nur eintragen, wenn Sie mindestens eins der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Ein Abitur (BAC) mit einer Durchschnittsnote von 12.00 Punkten oder besser.
  • Ein Abitur (A-Level), welches in mindestens vier Fächern mit der Note C oder besser abgeschlossen wurde.
  • Einen Bachelorabschluss mit dem Prädikat „gut“, „sehr gut“ oder einem GPA von min. 3.0 und ein Abitur mit einer Durchschnittsnote von min. 12.00 Punkten oder vier Fächern mit der Note C.
  • Ein TestDaf mit einem Ergebnis von min. 4x4 (wenn bei dem angestrebten Studiengang die Unterrichtssprache Deutsch ist).
  • Ein TestAS Zertifikat mit einem Standartwert von 100-130 (wenn bei dem angestrebten Studiengang die Unterrichtssprache Deutsch ist).
  • Eine Zusage für ein Stipendium einer deutschen Institution.
  • Eine Promotionszusage.
  • Eine von beiden Partnern gezeichnete Aufnahmevereinbarung mit einer durch das BAMF anerkannten Forschungseinrichtung.

Sie müssen spätestens am Tag der Antragstellung eine der oben aufgeführten Voraussetzungen nachweisen. Eintragungen in der A-Liste ohne Berechtigung führen zur Zurückweisung und Blockierung im Terminwartesystem.

Erfüllen Sie keine der oben aufgeführten Voraussetzungen oder wollen lediglich zum Sprachkurs nach Deutschland einreisen, registrieren Sie sich bitte auf der B-Liste.

Informationen zur Terminwartezeit finden Sie hier.

Stand 01.01.2024


Wird ein/e minderjärige/-r Antragsteller/-in durch eine Person, die nicht die elterliche Sorge innehat begleitet, wird eine von deutschen Stellen beglaubigte Vollmacht im Original benötigt.

Liegt keine Vollmacht vor, kann der Antrag nicht entgegengenommen werden.

Liegt noch keine förmliche Zulassungsentscheidung einer deutschen Hochschule vor (sog. bedingte Zulassung), hat der/die Antragsteller/-in den Nachweis zu erbringen, dass er/sie über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt. Grundsätzlich müssen für ein Studium die Sprachkenntnisse der Stufe DHS1, DHS2 oder TestDaf vorliegen.

Diese können ggf. auch im Rahmen eines studienvorbereitenden Sprachkurses an der Universität oder bei einem privaten Sprachkursanbieter erworben werden.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde empfiehlt zumindest die Vorlage eines Sprachkenntnisnachweis Niveau B1, um die Plausibilität und die Glaubwürdigkeit der Motivation für den angestrebten Studienaufenthalt zu stützen.

Für englischsprachige Studiengänge müssen die geforderten Englischkenntnisse (z.B. TOEFL-Zertifikat) vorgelegt werden.

Achtung: Es werden nur ALTE-Sprachzertifikate (Goethe-Institut, ÖSD, telc, TestDaf) akzeptiert.

Stand 06.01.2023

Finanzierungsbetrag

Im Rahmen des Visumverfahrens ist die Finanzierung für das erste Studienjahr nachzuweisen, sofern das Studium nicht für weniger als ein Jahr aufgenommen werden soll.

Bei allen Finanzierungsmöglichkeiten muss seit dem 01.10.2022 muss bei der Antragstellung ein Betrag von mindestens 934 EUR pro Monat (11.208 EUR pro Jahr) nachgewiesen werden.

Sperrkonto

Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. In Kamerun bieten nach dem aktuellen Kenntnisstand der Botschaft keine Banken ein Sperrkonto an, das die Vorgaben des Visumverfahrens erfüllt. Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten, finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Sperrkontoeröffnung

Der Prozess der Kontoeröffnung kann vollständig online und ohne Unterschriftsbeglaubigung durch die Botschaft erfolgen. Das dann eröffnete Sperrkonto genügt den Anforderungen des Visumverfahrens. Der oben genannte Betrag muss im Sperrkonto verfügbar sein! Ein Beleg über die Eröffnung eines Sperrkontos, auf dem kein Geld verfügbar ist, ist nicht als Finanzierungsnachweis ausreichend.

Minderjährige Studenten benötigen zur Eröffnung eines Sperrkontos weiterhin die Mitwirkung der Botschaft.
Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unsere Webseite.

Sperrkontoschließung

Bitte registrieren Sie sich für einen Termin um sich eine konsularische Bescheinigung ausstellen zu lassen (Kosten: 22.500 FCFA).

Wichtig! Sollten Sie bei einem abgelehnten Visumantrag eine Remonstration eingelegt haben, müssen Sie diese zunächst ebenfalls per E-Mail ausdrücklich gegenüber der Botschaft widerrufen. Solange über die Remonstration noch nicht entschieden wurde, kann keine Freigabe des Sperrvermerks gegenüber der Bank erfolgen.

Verpflichtungserklärung

Dritte, die im Inland wohnen und die Lebensunterhaltssicherung übernehmen wollen, können eine Verpflichtungserklärung, §§ 66 bis 68a AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde abgeben.

Diese muss den Vermerk „nachgewiesen“ enthalten. Verpflichtungserklärungen, bei denen die Finanzierung „glaubhaft gemacht“ wurde, können für die Beantragung eines Studienvisums leider nicht akzeptiert werden. Die Verpflichtungserklärung darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate alt sein.

Sollte ein Verwandter in Deutschland für Sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, fügen Sie bitte Ihrem Visumantrag die entsprechenden Verwandtschaftsnachweise bei (z.B. Geburtsurkunden).

Stipendium

Sollten Sie ein Stipendium (z.B. vom DAAD, Erasmus+, einer Universität oder einer Stiftung) erhalten haben, so kann dies als Finanzierungsnachweis akzeptiert werden. Bitte beachten Sie, dass auch Stipendien mindestens den oben genannten Monats-/Jahresbetrag abdecken müssen. Sollte das zugesagte Stipendium die Summe nicht abdecken, so müssen einen weiteren Nachweis (z.B. Sperrkonto) in Höhe des Fehlbetrages nachweisen.

Stand 06.01.2023

Deutsche Universitäten unterscheiden zwischen zwei Zulassungsbescheiden: Unbedingte und bedingte Zulassung zum Universitätsstudium.

  • Unbedingte Zulassung: Alle Zulassungsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang an der jeweiligen Universität sind bereits erfüllt.
  • Bedingte Zulassung: Es sind noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. In den meisten Fällen liegen die notwendigen Sprachkenntnisse noch nicht vor und müssen im Rahmen eines studienvorbereitenden Sprachkurses erworben werden. Die Botschaft führt in diesen Fällen eine zusätzliche Plausibilitätsprüfung durch, ob die für das Studium notwendigen Sprachkenntnisse mit Hinblick auf das bisherige Sprachniveau und den in der Zulassung angegebenen Semesterbeginn angemessener Zeit erworben werden können. Beachten Sie unseren Hinweis zum Sprachkenntnisnachweis.

Bitte beachten Sie, dass bereits abgelaufene Zulassungen und Sprachkurseinschreibungen nicht akzeptiert werden und zur Ablehnung des Antrages führen können. Wenn Sie bereits in Ihrem Studiengang eingeschrieben bzw. immatrikuliert sind, muss dies bei der Antragstellung nachgewiesen werden.

Auf der Seite für der Datenbank ANABIN (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise) können Sie prüfen, ob Ihr ausländischer Bildungsabschluss anerkannt oder vergleichbar ist.

Achtung! Die Vorlage gefälschter Unterlagen und die Tätigung falscher Angaben führen zur sofortigen Ablehnung des Antrages!

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich eine Einspeicherung des/der Antragstellers/-in in die Visa-Warndatei erfolgen kann!

Die Speicherung in die Warndatei erfolgt bei Personen, die als Visumantragsteller/-in im Visumverfahren gefälschte oder verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder hergestellt oder authentische Dokumente durch falsche Angaben erschlichen haben oder falsche Angaben gemacht haben oder durch Verschweigen erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe sie verpflichtet waren, ein Visum erschlichen haben, § 2 VWDG.

Weitere Informationen zur Visa-Warndatei finden Sie auf der Informationsseite der Bundespolizei.

Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) unterstützt die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde ab sofort bei der Bearbeitung von Visumanträgen von Studenten/-innen und Erwerbstätigen / Auszubildenden im Rahmen von Pflege- und Gesundheitsberufen.

Für Antragstellerinnen und Antragsteller ändert sich durch eine Bearbeitung im BfAA nichts, da das BfAA die für Sie zuständige Auslandsvertretung bei der Bearbeitung lediglich im Hintergrund unterstützt. Ihr Ansprechpartner bleibt die zuständige Auslandsvertretung. Sollte es bei Ihrem Visumantrag Rückfragen oder Klärungsbedarf geben, kann es sein, dass Sie zur Beschleunigung der Bearbeitung direkt vom BfAA kontaktiert werden. Ihr Visum bzw. Ablehnungsbescheid wird weiterhin von der zuständigen Auslandsvertretung ausgestellt.

Ausführliche Informationen zur Visumbearbeitung im BfAA finden Sie hier.

Achtung! Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) können im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern und die Echtheit der eingereichten Unterlagen überprüfen lassen. Vor Antragstellung eingereichte Unterlagen können einem späteren Visumantrag nicht zugeordnet werden.

Die Bearbeitung kann sich aufgrund von Unvollständigkeit der Antragsunterlagen oder irregulärer Bearbeitungsmaßnahmen verzögern. Das Visum sollte rechtzeitig vor geplanter Abreise beantragt werden. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung eines Visums innerhalb der angegeben Bearbeitungsdauer. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde übernimmt bei irregulärer Bearbeitungszeit keine Haftung für eventuelle Verzögerungen der Reise.

Die Bearbeitungsdauer beträgt bei vollständigen Antragsunterlagen derzeit regulär zwei Monate.

Stand 01.09.2023

Während der Regelbearbeitungszeit werden grundsätzlich keine Sachstandsanfragen beantwortet. Regelbearbeitungszeiten finden Sie auf unserer Homepage unter Ihrer Visumkategorie. Sobald ein Bearbeitungsergebnis vorliegt, werden Sie unaufgefordert informiert. Wir bitten bis zu diesem Zeitpunkt von Sachstandsanfragen abzusehen und danken Ihnen für Ihre Geduld.

Sollte sich die Bearbeitung Ihres Antrages verzögern oder eine Nachreichung notwendig werden, informieren wir Sie über die von Ihnen angegebenen Kontaktdaten.

In dringenden Notfällen können Sachstandsanfragen nur unter Vorlage der Quittung mit Barcode beantwortet werden. Auskünfte können aus Datenschutzgründen nur an den/die Antragsteller/-in selbst oder an Dritte unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des/der Antragstellers/-in erteilt werden. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.

Nach Entgegennahme Ihres Reisepasses inklusive Visum bitten wir Sie alle Angaben auf Ihrem Visumetikett auf Richtigkeit zu überprüfen. Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns umgehend.

Ihr Visum weist insbesondere Ihren Namen, Ihre Passnummer, Ihr Foto und die Gültigkeitsdauer des Visums aus. Die Gültigkeitsdauer ist in einer Zeitspanne angegeben, in der Ihre Reise stattfinden kann.

Die Botschaft kann den beantragten Visumzeitraum ohne vorherige Rücksprache kürzen.

Die Erteilung eines Visums begründet keinen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet bzw. das Hoheitsgebiet der Schengen Mitgliedsstaaten.

Die endgültige Entscheidung über die Einreise erfolgt im Rahmen der Einreisekontrolle durch die Bundespolizei bzw. Grenzpolizei des Schengen Mitgliedsstaates Ihrer Einreise. Bereiten Sie sich vor der Grenzkontrolle bereits auf eine Kontrolle des Visum und sämtlicher Einreiseunterlagen (insbesondere Visumunterlagen, Auskunft über finanzielle Mittel, Nachweise zum Aufenthaltszweck sowie Nachweise zum Krankenversicherungsschutz) durch die Bundespolizei vor!

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministerium des Inneren und für Heimat sowie auf der Seite der Bundespolizei.

Sollte Ihr Visumantrag abgelehnt worden und Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, stehen Ihnen Rechtsmittel im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Ablehnungsbescheides zur Verfügung. Die Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie am Ende des Ablehnungsbescheides.

Ihr Ablehnungsbescheid weist die Ablehnungsgründe ausführlich aus.

Nach einer Ablehnung steht es Ihnen frei, jederzeit einen neuen Visumantrag zu stellen. Versuchen Sie im Rahmen eines neuen Antrages auf die im Rahmen der Ablehnung genannten Themen ausführlich einzugehen und entsprechende Nachweise vorzulegen.

Informationen zum Remonstrationsverfahren inklusive Angaben zur Verfahrenslaufzeit von Remonstrationsverfahren finden Sie hier.

Sobald die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland über Ihren Antrag entschieden hat, können Sie Ihren Reisepass abholen.

Grundsätzlich holen Sie Ihren Pass selbst ab. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie im Rahmen der Antragstellung eine/-n Vertreter/-in mit einer entsprechenden Vollmacht zur Abholung beauftragen.

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